LETZTE ÄNDERUNG am Dienstag 28. November 2017 21:56 durch BV LuiseNord
Das Bezirksamt Mitte beschließt eine interessante Vorlage für die Bezirksverordnetenversammlung mit der Überschrift “Vorkaufsrecht anwenden für die Köpenicker Str. 36-38”. Eingebracht hat die Vorlage Bezirksstadtrat Gothe.
Dieses fast leere Grundstück mit Spreeufer-Anschluss direkt neben der Eisfabrik (jetzt “Eiswerk”) besitzt ein großes, leer stehendes Vorderhaus, ein Bürogewerbe-Block aus DDR-Zeiten, der vor einiger Zeit von Künstlergruppen zwischengenutzt wurde.
Der Wunsch nach Ausübung des Vorkaufsrechtes hat jedoch einen Haken – wie das Bezirksamt selbst in seinem Beschluss schildert – Stichwort “share deal”:
Aus dem Beschluss:
“Die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht gem. § 24 Nr. 3 BauGB auszuüben, besteht für Grundstücke im Sanierungsgebiet, wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird und das Wohl der Allgemeinheit den Eingriff der Kommune rechtfertigt.
Für das Grundstück Köpenicker Str. 36 bis 38 besteht die Möglichkeit aktuell nicht, weil das Grundstück bereits vor einiger Zeit über einen Verkauf der Eigentümerfirma in andere Hände geraten ist (share deal). Bei diesem Rechtsgeschäft gibt es für die Behörde keine Eingriffsmöglichkeit.
Zu welchem Preis das Geschäft abgewickelt wurde, ist nicht bekannt, da die Sanierungsverwaltung lediglich Grundstückskaufverträge zur Genehmigung vorgelegt bekommt.
Zur Sicherung der Sanierungsziele für das Grundstück wurde bereits im Oktober 2015 ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem ein konkretes Bauvorhaben mit Gewerbe- und Wohnungsanteilen, einer Kita, einer öffentlich nutzbaren Durchwegung und einem öffentlich nutzbaren Spielplatz sanierungsrechtlich genehmigt wurde.
Der neue Geschäftsführer der Eigentümerin beabsichtigt eine partielle Änderung der Planung und eine Erhöhung des Anteils der Gewerbeflächen zu Lasten der Wohnnutzung. Die Abstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Ein konkreter Antrag wurde noch nicht eingereicht.
Für einen Ankauf der Fläche gibt es keinen mit dem Sanierungsrecht bzw. der Satzung des Gebietes zu rechtfertigenden Grund, weil die Sanierungsziele für das Grundstück über den öffentlich –rechtlichen Vertrag gesichert sind und keine darüber hinausgehenden Erschließungsanlagen und öffentliche Infrastruktureinrichtungen vorgesehen sind.”
Lesen Sie hier das gesamte Beschluss-Papier im Original an (PDF)
Und um dieses Grundstück geht es: